Neue Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)
Die neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 34 EStG soll die allgemeine und die betriebliche Gesundheitsförderung unterstützen.
Begünstigt sind:
Leistungen des Arbeitgebers:
Erfasst sind eigene Angebote und Programme des Arbeitgebers, aber auch Barleistungen (Zuschüsse) an die Arbeitnehmer für die Teilnahme an externen Veranstaltungen.
Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung:
Das Gesetz begünstigt ausdrücklich nur Maßnahmen die den Anforderungen des § 20a i.V.m. 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen, d.h. den gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen entsprechen. In dem dazu herausgegebenen Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen werden insbesondere folgende Handlungsfelder genannt:
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands:
- Bewegungsgewohnheiten (z.B. Reduzierung von Bewegungsmangel),
- Ernährung (z.B. Vermeidung und Reduktion von Übergewicht),
- Stressbewältigung und Entspannung
- Suchtmittelkonsum (z.B. gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol).
Betriebliche Gesundheitsförderung:
- arbeitsbedingte körperliche Belastungen,
- gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
- psychosoziale Belastung, Stress,
- Suchtmittelkonsum (z.B. rauchfrei am Arbeitsplatz).
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf sind Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine oder Fitnessstudios grds. nicht begünstigt!
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn:
Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich. Wann eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist in R 3.33 Abs. 5 LStR betr. Kindergartenbeiträge u.a. geregelt.
Höchstbetrag:
Die Leistungen sind höchstens bis zu einem Betrag von 500 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr begünstigt.
Lt. BFH – Urteil vom 30.05.2001, BStBl. II S. 671 kann im Einzelfall ein Vorteil beim Arbeitnehmer nicht zu erfassen sein, wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugt oder ihr entgegenwirkt (Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers). Diese Rechtsprechung ist grds. weiterhin anzuwenden. Ob ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, soweit § 3 Nr. 34 EStG einschlägig ist und der Höchstbetrag nicht überschritten wird.
§ 3 Nr. 34 EStG gilt gem. § 52 Abs. 4c EStG rückwirkend für Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008.
Der Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen kann auf den Internetseiten der Spitzenverbände, z.B. unter www.ikk.de abgerufen werden.